E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

BGH zu Rabattangaben von Apotheken

Der Preisnachlass in Höhe von 5 % auf die in der Lauer-Taxe genannten Preise muss bei der Angabe von Rabatten miteinbezogen werden.

Die Streitparteien sind die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Betreiberin einer Apotheke. Die Klägerin fand eine Werbung der Apothekenbetreiberin für das Medikament "Cetirizin Hexal" irreführend. In dieser warb die Beklagte mit einem Rabatt in Höhe von 30 %. Eine Fußnote ergänzte, dass mit dem ursprünglichen Preis der einheitliche Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse gemeint war. Die Klägerin hat die Apothekenbetreiberin auf Zahlung von Abmahnkosten sowie auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der BGH hält die Werbung ebenfalls für irreführend, da der Rabatt für Krankenkassen in Höhe von 5 % unberücksichtigt blieb. Dies kann einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegen, die er sonst nicht gefällt hätte.
 
BGH, Urteil BGH I ZR 31 15 vom 31.03.2016
Normen: UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2; SGB V § 130 Abs. 1
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-04-19 wid-153 drtm-bns 2024-04-19