In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin für vier Wochen krankgeschrieben. Innerhalb dieses Zeitraums endete auch ihr Arbeitsverhältnis. Am Tag nach dem Ablauf der Krankschreibung ging sie erneut zum Arzt.
Die Gesetzliche Krankenkasse und auch das Bundessozialgericht verweigerten ihr einen weiteren Anspruch auf Krankengeld.
Das Gericht teilte mit, dass die Frau für ein Fortbestehen des Anspruchs am letzten Tag vor dem Ablauf der Krankschreibung eine weiteren Attest über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit benötigt hätte. Wenn der letzte Tag auf einen Sonntag fällt, so ist der Versicherungsnehmer sogar dazu angehalten sich vor diesem Tag eine Fortdauer bescheinigen zu lassen.