E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine volle steuerliche Berücksichtigung bestimmter Versicherungen

Beiträge zur Risikolebensversicherung, Unfallversicherung oder Kapitallebensversicherung müssen nicht im vollen Umfang steuerlich berücksichtigt werden.


Selbiges wünschte aber ein Ehepaar, welches mit seinen gesamten Versicherungsaufwendungen den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag für eine steuerliche Geltendmachung überstieg. Aufgrund bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Gesetzes begehrten sie deshalb die gerichtliche Überprüfung.

Nach den Ausführungen des Finanzgerichtes besteht auf Seiten des Gesetzgebers jedoch keine Verpflichtung Beiträge zu den solchen Versicherungen im vollen Umfang bei der Steuer zu berücksichtigen. Denn es handelt sich nicht um existentiell notwendige Aufwendungen für ein menschenwürdiges Dasein. Vielmehr zählen solche Versicherungskosten zum Bereich der freien und beliebigen Einkommensverwendung, zumal zum Abschluss solcher Versicherungen auch keine gesetzliche Pflicht besteht.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts betreiben die Kläger derzeit das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil FG BW 9 K 242 12 vom 31.01.2013
Normen: § 10 Abs.3 Nr.1 EStG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-153 drtm-bns 2024-11-25