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Erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereits nach zwei Jahren

Gläubiger können ohne besondere Gründe bereits zwei Jahre nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine erneute Abgabe durch den Schuldner verlangen.


Das Gericht führte seine Entscheidung auf eine entsprechend lautende Gesetzesänderung vom 01.01.2013 zurück und wies darauf hin, dass diese neue und um ein Jahr kürzere Frist auch auf Altfälle vor der Gesetzesänderung anzuwenden ist. Macht der die Auskunft fordernde darüber hinaus glaubhaft, dass bei dem Schuldner zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, so kann die erneute Abgabe auch schon vor dem Ablauf von zwei Jahren gefordert werden.
 
Landgericht Ansbach, Urteil LG AN 1 T 573 13 vom 28.05.2013
Normen: § 802d ZPO
[bns]
 

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