E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Wäsche des auch privat genutzten Firmenwagens nicht durch Unfallversicherung gedeckt

Wer eine Dienstfahrt unterbricht, um den überwiegend privat genutzten PKW zu waschen, kann bei einem Unfall im Rahmen dieser Tätigkeit keine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung erwarten.


Während einer beruflich veranlassten Fahrt entschloss sich ein Unternehmer zur Pflege seines PKWs in einer Waschanlage. Bei der Wäsche rutschte er aus und erlitt hierdurch Beinverletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung war jedoch nicht bereit den Unternehmer zu entschädigen, und blieb mit dieser Weigerung auch vor Gericht erfolgreich.

Das Gericht wies darauf hin, dass der PKW aufgrund einer überwiegenden Nutzung im privaten Bereich nicht als Arbeitsgerät anzusehen war, die Wäsche folglich nicht der Pflege eines solchen dienen konnte. Unabhängig davon ist die Unterbrechung der Geschäftsfahrt zwecks Wagenwäsche nicht als versicherte Tätigkeit zu werten, da eine Autowäsche für eine sichere Weiterfahrt nicht akut erforderlich war. Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung einer Versicherungsleistung rechtmäßig.
 
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil LSG BY L 17 U 180 12 vom 31.10.2013
Normen: § 8 II Nr.5 SGB VII
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-28 wid-153 drtm-bns 2024-03-28