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Gesetzlich Krankenversicherte haben Auskunftsanspruch über erfolgte Behandlungen

Gesetzlich Krankenversicherten steht gegenüber der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung ein Auskunftsanspruch über die vorgenommen Behandlungen zu, wenn das Interesse des Versicherten den Aufwand der Vereinigung für die Auskunftserteilung überwiegt.


Für eine Berufsunfähigkeitsversicherung benötigte der Antragsteller Informationen über die in den letzten vier Jahren vorgenommenen Behandlungen. Entsprechende Informationen wollte die kassenärztliche Vereinigung aber nur für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Verfügung stellen.

Das Gericht seinerseits bestätigte den Auskunftsanspruch des Versicherten und führte aus, dass der in den Sozialgesetzten geregelte Auskunftsanspruch zeitlich nicht begrenzt ist. Für eine Beschränkung dieses Rechts wäre eine gesetzliche Regelung notwendig, an welcher es jedoch fehlt. Sofern das Auskunftsinteresse des Versicherten den Aufwand der Vereinigung überwiegt, ist dem Ersuchen dementsprechend zu folgen.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NW L 5 KR 153 09 vom 20.05.2010
Normen: § 83 SGB X, § 305 I SGB V,
[bns]
 

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