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AG Dortmund zu fehlerhaften Preisangaben im Internet

Wann muss der Internethändler bei Preisauszeichnungsfehlern leisten? Das Amtsgericht Dortmund kam zu der Überzeugung, dass ein Verkäufer nicht leisten muss, wenn der Preisauszeichnungsfehler offensichtlich ist und der Käufer diesen bewusst ausgenutzt hat.

Im vorliegenden Fall war der Preis von vier Vollkassettenmarkisen auf „rakuten.de“ um 99 % reduziert, was aus der Sicht des Käufers offensichtlich fehlerhaft sein musste. Der Händler ist daher in so einem Fall nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht zur Leistung verpflichtet, da dies nach der Auffassung der Richter ansonsten rechtsmissbräuchlich und für den Händler unbillig wäre.
 
AG Dortmund, Urteil AG Dortmund 425 C 9322 16 vom 21.02.2017
Normen: BGB §§ 123, 242
[bns]
 

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