E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

OLG Schleswig zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Hotelbetreibers

Der beklagte Hotelier hätte die gläserne Einfassung einer Drehtür in Augenhöhe kennzeichnen müssen.

Die klagende Rentnerin war Gast im Hotel des Beklagten. Am letzten Tag ihres Aufenthalts stieß sie gegen die gläserne Einfassung einer Drehtür, wobei sie sich erheblich verletzte.

Das OLG Schleswig kam zu der Überzeugung, dass die Rentnerin vom beklagten Hotelier Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann. De Hotelier hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er es versäumte, die Glasfläche in Augenhöhe als solche zu kennzeichnen. Allerdings trifft die Klägerin auch ein Mitverschulden von einem Drittel, da sie zum Unfallzeitpunkt bereits drei Tage Gast im Hotel des Beklagten und die Glastür grundsätzlich also solche erkennbar gewesen war.
 
OLG Schleswig, Urteil OLG Schleswig 11 U 109 16 vom 22.06.2017
Normen: § 38 Abs. 2 LBO Schleswig Holstein
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21