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Kein Schadensersatz bei einem Betriebsübergang und verwirkten Widerspruchsrecht

Wird ein Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht gemäß den Vorschriften über den Betriebsübergang angemessen unterrichtet, so beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht seitens des Arbeitgebers.

Der Schadensersatzanspruch kann aber der Verwirkung unterfallen, wenn der Arbeitnehmer durch einen Abwicklungsvertrag über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert und einen etwaigen Widerspruch erst nach längerer Zeit (14 Monate) erhebt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 751 07 vom 12.11.2009
Normen: BGB §§ 613a VI, 249 I, 280 I
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