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Betriebsrat kann die Herausgabe personalisierter Arbeitszeitnachweislisten verlangen

Der Betriebsrat kann zur Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und von Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber die Herausgabe von personalisierten Arbeitszeitnachweislisten verlangen.

Insbesondere gehört es zu den Pflichten des Betriebsrates zu kontrollieren und darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Gesetze und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer einhält.
Die Einsichtnahme widerspricht auch nicht dem Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung und kann nicht nur mit einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter vorgenommen werden,mithin können die allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats nicht ausreichend ohne personenbezogene Angaben erfüllt werden.
 
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 12 TaBV 1 11 vom 28.06.2011
Normen: BetrVG § 80 II
[bns]
 

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