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Eine Änderungskündigung ist gegenüber einer Beendigungskündigung vorrangig

Eine Änderungskündigung ist gegenüber der Beendigungskündigung ein milderes Mittel und grundsätzlich vorangig auszusprechen, wenn andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb des Arbeitgebers weiterhin vorhanden sind.

Eine Beendigungskündigung kann danach ohne vorhergehende Änderungskündigung nur in Extremfällen ausgesprochen werden und wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis einer drohenden Kündigung unmissverständlich deutlich macht, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen unter keinen Umständen akzeptieren wird, mithin ein Änderungsangebot vorbehaltslos und endgültig abgelehnt wird.
Der Vorrang des Ausspruchs einer Änderungskündigung gilt auch dann, wenn die Parteien über die Änderung der Arbeitsbedingungen vorher reden und der Arbeitnehmer die Änderungen ablehnt.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 2 Sa 402 10 vom 20.01.2011
Normen: KSchG § 2
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