E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Unterbrechung der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Abschluss von zwei Arbeitsverträgen

Das Kündigungsschutzgesetz schließt es nicht aus, dass Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis auf die sechsmonatige Wartezeit hinsichtlich der Geltung des Kündigungsschutzes angerechbet werden.

Dabei ist es unerheblich, wenn in der sechsmonatigen Wartezeit zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, wenn diese ohne zeitliche Unterbrechung einander unmittelbar nachfolgen. Dabei kann selbst eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unschädlich sein, wenn diese verhältnismäßig kurz ist und zwischen den abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt.

Für die sechsmonatige Wartezeitregelung ist es unerheblich, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis unter ein anderes Arbeitsvertragsstatut fällt. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, für welche durchgehend nur deutsches Recht galt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 12 10 vom 07.07.2011
Normen: KSchG § 1
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-149 drtm-bns 2024-11-25