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Kein Zugriff auf Dateien des Betriebsrats

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Dateien des Betriebsrates.


In dem verhandelten Sachverhalt wollte der Arbeitgeber mittels der Dateien nachweisen, dass ein Mitglied des Betriebsrates während seiner Arbeitszeit eine Stellungnahme zu einem Kündigungsschutzverfahren verfasste und damit einen sogenannten Arbeitszeitbetrug zu Lasten des Arbeitgebers beging. Der Betriebsrat verweigerte hingegen die Einsichtnahme in seine Dateien und verlangte seinerseits von dem Arbeitgeber eine Einsichtnahme in die Protokolldateien über den Zugriff auf das Laufwerk des Betriebsrates, da er von einer "undichten" Stelle und einem nicht legitimierten Zugriff auf die Daten ausging.

Wie das Gericht ausführte, sei weder dem Begehren vom Arbeitgeber noch dem Betriebsrat stattzugeben. Letzterer sei bei der Wahrnehmung seiner Interessen autonom. Dem Betriebsrat allein steht die Verwaltung seiner Daten zu, genauso wie bei schriftlichen Unterlagen. Wer dabei Eigentümer des Datenlaufwerks ist, sei dabei unbeachtlich. Dementsprechend liegt es aber auch bei dem Betriebsrat die "undichte" Stelle in seinem Laufwerk zu schließen, weshalb ihm kein Zugriffsrecht auf die Protokolldateien des Arbeitgebers zusteht.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG D 4 TaBV 11 12 vom 07.03.2012
[bns]
 

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