E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kein Anspruch auf doppelten Urlaub

Ein Arbeitnehmer hat keinen doppelten Anspruch auf Erholungsurlaub.

Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb einer Kalenderjahres den Arbeitgeber und verlangt von seinem neuen Arbeitgeber daraufhin Urlaubsabgeltung, so muss er zuvor nachweisen, dass sein Anspruch auf Erholungsurlaub von seinem alten Arbeitgeber noch nicht vollständig abgegolten wurde.

Der Arbeitnehmer kann durch die Vorlage einer Urlaubsbescheinigung nachweisen, dass sein alter Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig erfüllt hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 295 13 vom 16.12.2014
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-04-26 wid-149 drtm-bns 2024-04-26