Januar geltenden Mindestlohns berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung.
Rund 5,19 Euro pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stundenerhielt ein angestellter Hausmeister in Berlin. Auf seine Forderung nach der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Stunde reagierte der Arbeitgeber mit dem Angebot, die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden zu reduzieren und den bisherigen monatlichen Lohn von insgesamt 325 Euro beizubehalten. Rechnerisch ergab sich daraus ein Lohn von 10,15 Euro je Stunde. Dieses Angebot lehnte der Arbeitnehmer ab, woraufhin der Arbeitgeber ihm kündigte.
Das Arbeitsgericht wertete diese Entlassung als eine durch das Gesetz verbotene Maßregelung des Arbeitnehmers. Dieser hätte lediglich auf die Einhaltung des ihm zustehenden Anspruchs auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bestanden. Vor diesem Hintergrund konnte die Kündigung nur als unwirksam gewertet werden.