E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den Mindestlohn anrechenbar

Bei entsprechender vertraglicher Gestaltung und anteiliger monatlicher Auszahlung sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teil der normalen Entlohnung und damit auf den Mindestlohn anrechenbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Frage zum Mindestlohn zumindest teilweise beantwortet, die bisher für Unsicherheit gesorgt hat. Nach dem Urteil sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld zumindest dann auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit geleistet werden, sodass diese Entgeltzahlungen dem Arbeitnehmer endgültig zustehen. Dazu muss es eine entsprechende vertragliche Regelung geben. In diesem Fall haben diese Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung in Hinsicht auf den Mindestlohn.

Der Streitfall hatte allerdings noch die Besonderheit, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils monatlich in zwölf Monatsraten ausgezahlt wurde. Wird die Sonderzahlung dagegen jährlich geleistet, bleibt das Problem, dass Zahlung in der Regel außerhalb der Frist von maximal einem Monat nach Arbeitsleistung liegt, innerhalb der der Arbeitgeber den Mindestlohn ausgezahlt haben muss. Darüber hat das Gericht aber nicht entschieden.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-04-16 wid-149 drtm-bns 2024-04-16