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Entschädigung wegen Ungleichbehandlung nur bei ernsthafter Bewerbung

Wer sich nicht subjektiv ernsthaft um eine Stelle bewirbt, ist kein Beschäftigter im Sinne des AGG.

Die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung ist auch danach zu beurteilen, ob der Bewerber bei seiner Bewerbung eine gewisse Mühe hat walten lassen, ob es sich um eine Kurzbewerbung oder eine ausführliche Bewerbung mit allen erforderlichen Anlagen handelt, im Einzelnen auf die Stellenanzeige eingegangen wird, darlegt wird, warum man sich für eine Tätigkeit im betreffenden Unternehmen interessiert und was einen an der Tätigkeit reizt und inwieweit das in der Stellenanzeige genannte Anforderungsprofil auf den Bewerber zutrifft.
Ausschlaggebend kann auch sein, ob der Bewerber auf eine spätere Aufforderung des Arbeitgebers, sich bei ihm erneut zu bewerben, reagiert.

Voraussetzung für eine Diskriminierung ist auch die ungünstigere Behandlung des Bewerbers in einer vergleichbaren Situation. Dies setzt voraus, dass der Bewerber objektiv für die Stelle geeignet ist. Maßgeblich hierfür sind die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Danach ist der Bewerber kein objektiv geeigneter Bewerber, wenn er für die ausgeschriebene Stelle objektiv überqualifiziert ist. Der Umkehrschluss, dass im Falle einer höheren Qualifikation (Hochschulabschluss) die Anforderungen zwangsläufig erfüllt sind, kann nicht gezogen werden.
 
Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil LAG HE 16 Sa 965 11 vom 19.12.2011
Normen: AGG § 15
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