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Kein Urlaubsanspruch in Freistellungsphase der Altersteilzeit

Laut Gesetz, beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem Blockmodell der Beklagten war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er für die reduzierte Arbeitszeit das entsprechend berechnete Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Der Kläger hatte nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Der Kläger meinte aber, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt habe, den die Beklagte abzugelten habe.

Das BAG gab ihm jedoch nicht Recht. Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit ?null? Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Bei unterjährigem Wechsel muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 481 18 vom 24.09.2019
Normen: § 3 BUrlG
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