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Kein Anspruch auf Bestand einer fälschlichen Eingruppierung nach dem TVöD

Wird ein Arbeitnehmer der im Personalrat ist, zu Unrecht zu hoch in der Entgeltgruppe für den öffentlichen Dienst eingruppiert, so hat er auf die fälschlich erfolgte Eingruppierung keinen Anspruch, mithin ist einen Korrektur der fälschlichen Eingruppierung in die richtige Einkommensgruppe auch ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung wirksam.


In dem entschiedenen Fall, wurde ein Mitglied des Personalrates fälschlich anstatt seiner bisherigen Einkommensgruppe E 6 TVöD in die Entgeltgruppe E 14 TVöD eingruppiert. Als der Fehler auffiel, teilte man dem Arbeitnehmer mit, dass er wieder nach E 6 TVöD bezahlt werde und keine Bevorzugung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Personalrat erfolgen könne. Dies auch zu recht, wie das Gericht entschied.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 17 Sa 2297 18 vom 19.11.2019
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