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bei Vergleichsverhandlungen ist eine Ausschlussfrist gehemmt

Ist in einem Arbeitsvertrag eine Ausschlussfristenregelung enthalten, die regelt, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.


Ausschlussfristen und Verjährungsfristen haben zwar eine unterschiedliche Rechtswirkung. Ausschlussfristen vernichten das Recht, während Verjährungsfristen dem Schuldner eine Einrede geben und damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung hindern. Doch geht es bei beiden im Kern darum, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch gegen den Willen des Anspruchsgegners nur innerhalb bestimmter Fristen verwirklichen kann.

Unter Vergleichsverhandlungen ist grundsätzlich jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zu verstehen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 262 17 vom 20.06.2018
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