E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls

Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug kommt.

Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Eines Angebots zur Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht, wenn die Arbeit offensichtlich witterungsbedingt ausfällt.

Allerdings entfällt bei einer rechtmäßig und wirksam angeordneten Kurzarbeit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise, sodass ein Annahmeverzug nicht eintreten kann. Der Arbeitgeber trägt dann nicht mehr das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält dagegen den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 310 08 vom 22.04.2009
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-04-25 wid-149 drtm-bns 2024-04-25