Ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, kann unter Umständen gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer ebenfalls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen.
Die Folgen können durch die Gewährung einer längeren Auslauffrist abgefedert werden.