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Sozialplan muss wirtschaftlich vertretbar sein

Erhält ein Unternehmen konzernintern Liquiditätshilfen, um einen Sozialplan zu finanzieren, und kann der Sozialplan damit erfüllt werden, ist er nicht wirtschaftlich unzumutbar.


Eine Einigungsstelle soll nach dem Gesetz unabhängig von den unmittelbar betroffenen beteiligten Betriebsparteien sein. Ihre beisitzenden Mitglieder sind nicht an Weisungen des Arbeitgebers und des Betriebsrats gebunden. Sie sollen vielmehr mit einer gewissen Unabhängigkeit bei der Schlichtung des Regelungsstreits mitwirken, zu deren Beilegung die Betriebsparteien selbst nicht in der Lage waren. Auch wenn die Nähe der Beisitzer zu der sie bestellenden Betriebspartei nicht zu verkennen und vom Gesetz gewollt ist, so können sie nicht mit deren Vertretern, etwa Verfahrensbevollmächtigten, gleichgesetzt werden. Dies schließt es aus, dass sie im Zusammenhang mit Befangenheitsgesuchen die einseitige Parteirolle annehmen und ? sei es im eigenen Namen, sei es namens und in Vollmacht einer Betriebspartei ? einen Antrag auf Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden stellen, über den sie anschließend selbst zu entscheiden haben.
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG Hamm 13TaBV44 18 vom 28.08.2019
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