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Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Die Facebook-Kündigung


03.09.2012

Dass man sich im privaten Kreis auch einmal recht kritisch zu seinem Arbeitgeber äußert, ist normal und bleibt typischerweise auch folgenlos. Aber was ist heute im Zeitalter der sozialen Netzwerke schon noch privat? Welche Schwierigkeiten das geben kann, zeigt ein Fall des Arbeitsgerichts Dessau Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, AZ.: 1 Ca 148/11):

Der Ehemann einer “leitenden” Sparkassenangestellten veröffentlichte auf seiner Facebookseite: “Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf (Hier setzte er dann die Namen eines Vorstands der Sparkasse ein) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.”

Außerdem, so heißt es, postete er das Bild eines Fisches mit einem Sparkassensymbol als Mittelstück und schrieb dazu: “Unser Fisch stinkt vom Kopf”. Unter der Fischdarstellung befand sich mit dem Kommentar “Gefällt mir” der Name der Sparkassenangestellten. Die Einträge wurden zu einem späteren Zeitpunkt entfernt. Die Angestellte bestritt, dass das “Gefällt mir” von ihr stamme, auch ihr Ehemann habe Zugang zu ihrem eigenen Facebookkonto.

Die Sparkasse nahm den Eintrag zum Anlass, das seit 25 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis mit der Angestellten fristlos zu kündigen. Eine Abmahnung war nicht vorausgegangen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Für die Äußerungen des Ehemannes trage die Klägerin keine Verantwortung. Hier hätte allenfalls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekanntwerden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge entfernt wurden, habe keine weitere Pflichtverletzung bestanden. Aus Sicht des Arbeitsgerichts war zudem nicht einmal ausreichend dargelegt, dass die Beklagte selbst den „Gefällt mir“ Button betätigt hat.

Die Sache mit der Schmähkritik

Das ist also – zumindest in erster Instanz – noch einmal gutgegangen, war aber wohl durchaus nicht unkritisch. Kann das wirklich sein? Richtig ist, dass eine üble Schmähkritik, ein unsachliches Herabsetzen und Verächtlichmachen des Arbeitgebers jedenfalls dann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann, wenn eine echte strafrechtliche Beleidigung vorliegt. Das erscheint hier doch schon etwas fraglich, zumal die Äußerungen des Ehemannes und das Bild durchaus auch einen gewissen satirischen Charakter hatten. Zudem war nicht die Angestellte selbst Urheberin, und das “Billigen” einer Schmähung, wenn sie das denn tat, ist schon noch eine Stufe weiter weg. Klar ist, dass es nach der Rechtsprechung und sicher auch nach allgemeiner Auffassung nicht in Ordnung ist, über den Arbeitgeber in unsachlicher, schmähender und herabsetzender Weise herzuziehen. Aber die eigentliche Frage ist, ob das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so sehr zerstört hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers schlichtweg und unter allen Umständen unzumutbar ist. Nur dann kommt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Frage. Das alleine wegen des “Gefällt mir” anzunehmen, wäre – zumal nach 25 Beschäftigungsjahren – wohl doch etwas übertrieben.

Leitende Angestellte müssen besonders vorsichtig sein

Das könnte man vielleicht anders sehen, wenn ein Angestellter an herausragender Stelle eines Unternehmens steht, das Unternehmen nach außen repräsentiert und so eine Äußerung deshalb einen schweren Ansehensverlust des Unternehmens mit sich bringt. Einen Hinweis auf eine solche Stellung könnte in unserem Fall vielleicht die Bezeichnung der Sparkassendame als “leitende Angestellte” geben. Tatsächlich dürfte sie aber nur eine allgemein so bezeichnete “Führungskraft” sein und keine leitende Angestellte im Rechtssinne. Das sind nach § 14 Kündigungsschutzgesetz nur die Organe eines Unternehmens (Geschäftsführer bei der GmbH, Vorstände bei der AG) oder Angestellte, die eigenständige Personalbefugnis einschließlich Einstellung und Entlassung haben. Hätte es sich bei der Angestellten um so jemanden gehandelt, hätte die Sparkasse sicherlich einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 KüschG gestellt. Dem hätte des Gericht gegen Zuerkennung einer Abfindung nachkommen müssen. Wenn das nicht geschah, handelte es sich sicher um eine “normale” Angestellte.

Dass die Kündigung dann ohne Abmahnung selbst im ungünstigsten Fall hätte wirksam sein können, darf deshalb doch bezweifelt werden.

 
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