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Sport trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Ja, aber!


14.05.2013

Sport kann zur Genesung beitragen, da er zum körperlichen und seelischen Wohlbefinden beitragen kann. Wenn Sie nun jedoch krank geschrieben sind und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen haben, dürfen Sie dann trotzdem Sport treiben? Sollte der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen, ist es nicht selten mehr als nur ein schlechter Eindruck.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat jedoch entschieden, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (Az.: 9 Ca 475/06).

Im zu entscheidenden Fall betrieb ein Lagerist (Kläger) seit seinem 16. Lebensjahr Leistungsport und lief regelmäßig ca. 3000 km pro Jahr, nahm an Marathonläufen teil, fuhr Rad, schwamm und spielte Fußball. Nach einem Sturz vom Fahrrad brach sich der Kläger das linke Schulterblatt, was zu einer langen Arbeitsunfähigkeit führte.

Nur 12 Tage nach seinem Unfall nahm er jedoch an einem Langstreckenlauf über 53 km und einige Wochen später an einem weiteren Wettbewerb über 50 km teil, obwohl er noch arbeitsunfähig war. Vor der jeweiligen Teilnahme hatte der Kläger jedoch seinen Arzt zur Frage, ob aus ärztlicher Sicht etwas gegen die Teilnahme spräche, konsultiert. Der Arzt gab grünes Licht. Es sei insbesondere nicht mit einer Verzögerung des Heilungsverlaufes zu rechnen. Nur wenn der Kläger Schmerzen spüre, solle er die sportliche Betätigung einstellen.

Wenig begeistert davon war der Arbeitgeber (Beklagter), der von der sportlichen Leistung des Klägers aus der Presse erfuhr. Er kündigte dem Kläger daraufhin fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und bekam vom Landesarbeitsgericht Stuttgart recht.

Eine Krankschreibung besagt nämlich lediglich, dass der Arbeitnehmer seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachkommen kann, nicht aber, dass er auf anderweitige Aktivitäten verzichten muss. Jedenfalls nicht, soweit diese den Heilungsprozess nicht verzögern. Da der Kläger eine ärztliche Bescheinigung erbrachte, die bestätigte, dass die Läufe die Heilung nicht beeinträchtigten, war die Kündigung nicht rechtmäßig.

Dazu das Gericht: "Auch lässt sich nicht feststellen - soweit man dies genügen ließe -, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Marathonläufen die Genesung ernsthaft gefährdet hat. Dem steht schon die vorherige ärztliche Konsultation und die positive Einschätzung des behandelnden Arztes entgegen. Jedenfalls genügt ein Arbeitgeber seiner Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess zur Frage der Gefährdung der Genesung nicht, wenn er - wie vorliegend - eine solche lediglich behauptet, obwohl eine die Gefährdung des Genesungsverlaufs ausschließende, ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes, also eines mit dem Krankheitsbild und der Person des Arbeitnehmers vertrauten Mediziners, unstreitig vorliegt."

Für Sie bedeutet das, dass Sie nach ärztlicher Konsultation durchaus nicht nur im Bett liegen müssen. Vergewissern Sie sich, ob die von Ihnen gewünschte Tätigkeit den Heilungsverlauf nicht gefährdet und lassen Sie sich dies ärztlich bestätigen. Damit sind Sie bei einem etwaigen Kündigungsschutzprozess gut gerüstet. Dennoch sollten Sie sich überlegen, ob Sie den Bogen nicht überspannen und ggf. Ihr Renommee darunter leidet, denn viel Freude wird ein Arbeitsplatz kaum mehr machen, wenn Sie beim Arbeitgeber unten durch sind.

 
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