Unter Mobbing wird das fortgesetzte aufeinander aufbauenden und ineinander greifende Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren verstanden, welches in seiner Gesamtheit das allg. Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Arbeitnehmers verletzt. Auch die Rechtsprechung ist in zunehmendem Maße mit diesem Phänomen beschäftigt.
Bei Mobbing handelt es sich jedoch weder um einen Rechtsbegriff noch um eine Anspruchsgrundlage. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers folgt vielmehr ein allgemeines Schikane-Verbot und eine Schutzpflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat sich also schützend vor seinen Arbeitnehmer zu stellen.
Nicht jede Konfliktsituation am Arbeitsplatz führt jedoch zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Wer sich auf Mobbing beruft und hiergegen juristisch vorgehen will, hat die oben beschriebenen Voraussetzungen zu beweisen. Es kann daher nur empfohlen werden, ein Mobbingprotokoll zu fertigen, in dem genau verzeichnet ist, was, wann und wie vorgefallen ist und wer für die einzelnen Vorfälle als Zeuge benannt werden kann.
Wer systematisch das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit von Mitarbeitern oder Kollegen durch Mobbing verletzt, kann außerordentlich entlassen werden. In Extremfällen sogar ohne vorherige Abmahnung. Wird der Betriebsfrieden nachhaltig durch Handlungen gestört, mit denen ein Arbeitnehmer das Ansehen eines Kollegen herabsetzen will, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
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